b) Der Beschwerdeführer macht nicht explizit geltend, dass die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren zu Unrecht abgeschrieben habe. Allerdings beantragt er unter anderem, es sei in der Sache zu entscheiden und das Vorhaben sei als baubewilligungsfrei zu qualifizieren, eventualiter zu bewilligen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen will, das Verfahren hätte nicht abgeschrieben werden dürfen und müsse fortgesetzt werden, kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: