a) Ein Sachentscheid setzt ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache fällt namentlich dann weg und das Beschwerdeverfahren ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, wenn das Begehren zurückgezogen wird (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Damit wird das Verfahren zu einem Abschluss ohne Sachentscheid gebracht. Die Abstandserklärung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen.6 Sie ist endgültig und unwiderruflich.