die Realisierung der projektierten Küchenzeile und die Realisierung des projektierten Badezimmers eventualiter bewilligen (Rechtsbegehren 1 bis 4), kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da diese Themen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Geprüft werden können vorliegend einzig die Rechtsbegehren 5 bis 7, d.h., ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3262.80 auferlegte und wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen sind. 3. Abschreibungsverfügung