c) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die BVD soll in der Sache entscheiden, die ausgebauten Zimmer im Untergeschoss als Wohnraum qualifizieren, die Realisierung der projektierten Küchenzeile und des projektierten Badezimmers als baubewilligungsfrei qualifizieren resp. die Realisierung der projektierten Küchenzeile und die Realisierung des projektierten Badezimmers eventualiter bewilligen (Rechtsbegehren 1 bis 4), kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da diese Themen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind.