b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Als Baugesuchsteller ist der Beschwerdeführer direkter Adressat der Abschreibungsverfügung und insbesondere durch die Auferlegung von Kosten beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb