Spätestens mit der Eingabe vom 25. August 2021 hätte der Gemeinde klar sein müssen, dass weite Teile des Projekts bewilligungsfrei seien. Wenn die Gemeinde dies erkannt hätte, wäre ein wesentlicher Teil des anschliessend getätigten Aufwands hinfällig geworden. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Abschreibungsverfügung. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen