Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem mit, die Raumhöhe im Untergeschoss betrage weniger als 2.30 m, weshalb eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Gestützt auf Art. 9 BewD1 liege die Zuständigkeit für das Baugesuch bei der Gemeinde, die gestützt auf Art. 27 Abs. 2 BauG2 als kleine Gemeinde zu Ausnahmegesuchen den Amtsbericht des Regierungsstatthalters einhole. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental habe sich im Amtsbericht vom 11. Oktober 2021 negativ zur Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Raumhöhe geäussert.