Sollte die Baubewilligungspflicht trotzdem bejaht werden, sei die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der minimalen Raumhöhen zu gewähren. Die Raumhöhe betrage 2.08 m, was in älteren Häusern oft vorkomme und nicht gesundheitsgefährdend sei. Die Abweisung der Erteilung der Ausnahmebewilligung wäre unter diesen Voraussetzungen unverhältnismässig hart. Auch hier ersuchte der Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch, um eine konstruktive Lösung zu finden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 leitete das Regierungsstatthalteramt Frutigen-