Die Situation sei aber von der Gemeinde Krattigen 20 Jahre lang geduldet worden und dem Beschwerdeführer müsse es möglich sein, den mangelhaften Zustand im Untergeschoss zu beheben und die Bewohnbarkeit des Untergeschosses sicherstellen zu können. Weiter bestritt der Beschwerdeführer weiterhin die Baubewilligungspflicht der Vorhaben und berief sich dabei auf die Besitzstandsgarantie, welche den Unterhalt, die zeitgemässe Erneuerung, den Umbau und die Erweiterung des Untergeschosses erlaube, sofern dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde. Sollte die Baubewilligungspflicht trotzdem bejaht werden, sei die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der minimalen Raumhöhen zu gewähren.