Diese beiden Zimmer seien grundsätzlich Wohnräume. Es habe offenbar nach dem Bau des Einfamilienhauses im Jahre 2001/2002 keine Bauabnahme stattgefunden. Die Situation sei aber von der Gemeinde Krattigen 20 Jahre lang geduldet worden und dem Beschwerdeführer müsse es möglich sein, den mangelhaften Zustand im Untergeschoss zu beheben und die Bewohnbarkeit des Untergeschosses sicherstellen zu können.