In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er erachte das Projekt weiterhin als nicht bewilligungspflichtig und bestritt insbesondere die Pflicht für das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung betreffend Raumhöhe. Das Gesuch um Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens vom 8. Juli 2021 sei lediglich subsidiär erfolgt, um das Projekt nicht zu verzögern. Trotzdem werde das hängige Gesuch vorläufig nicht zurückgezogen.