4. Am 14. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die eingeholten Amtsund Fachberichte – unter anderem den Amtsbericht vom 11. Oktober 2021 des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental betreffend Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Raumhöhe – zu. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch das Regierungsstatthalteramt der Bauabschlag drohe. In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er erachte das Projekt weiterhin als nicht bewilligungspflichtig und bestritt insbesondere die Pflicht für das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung betreffend Raumhöhe.