In der Folge publizierte die Vorinstanz das Baugesuch am 14. und 21. September 2021 und legte die Baugesuchsunterlagen bis zum 13. Oktober 2021 öffentlich auf. Mit Schreiben vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer das Formular 2.0 ein. Zudem führte er aus, er habe das Haus gutgläubig gekauft. Falls die Vergrösserung der Fenster und Türöffnung nicht der bewilligten Situation entspreche, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Er bestreite vorsichtshalber, dass diese Öffnungen Teil des Baugesuch seien, eventualiter ersuche er aber um nachträgliche Bewilligung. Zudem bedankte er sich für die Weiterleitung des Ausnahmegesuchs an das Regierungsstatthalteramt.