3. Mit Schreiben vom 10. September 2021 hielt die Vorinstanz fest, es handle sich um ein Baubewilligungsverfahren, forderte den Beschwerdeführer auf, das Formular 2.0 nachzureichen, stellte ihm das Verfahrensprogramm zu und erklärte, das Ausnahmegesuch werde an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Zudem hielt sie fest, im UG seien ein Fester und eine Tür vergrössert worden. Dafür liege keine Baubewilligung vor. Daher würden diese Änderungen auch als Teil des Baugesuchs betrachtet. In der Folge publizierte die Vorinstanz das Baugesuch am 14. und 21. September 2021 und legte die Baugesuchsunterlagen bis zum 13. Oktober 2021 öffentlich auf.