In einem als «Bauvoranfrage» betitelten Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, er gehe davon aus, dass das Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe, da die Nachbarn baurechtlich nicht vom Vorhaben betroffen seien und keine umweltrechtlichen Tatbestände betroffen seien. Zudem sei das durch das Vorhaben betroffene Untergeschoss bereits beim Kauf der Liegenschaft durch ihn teilweise als Wohnraum ausgebaut gewesen. Sollte die Gemeinde dennoch zum Schluss gelangen, dass eine Baubewilligung notwendig sei, sei seine Bauvoranfrage als Baugesuch zu qualifizieren und das Vorhaben zu bewilligen.