b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Einwohnergemeinde D.________ als unterliegend gilt, hat sie dem Beschwerdeführer auch die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Einwohnergemeinde D.________ hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 3823.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.