Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Einwohnergemeinde D.________ als unterliegende Partei. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Dies trifft unter anderem zu, wenn sie als Bauherrin auftritt, was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin bzw. Einwohnergemeinde D.________ hat somit die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– zu tragen.