Soweit der Beschwerdeführer ausführt, zwei der bestehenden Parkplätze würden zonenwidrig an Mitarbeitende der nahegelegenen Alterssiedlung vermietet, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine baupolizeiliche Angelegenheit handelt, die nicht im Baubewilligungsverfahren zu klären ist. c) Da die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist für die Entscheidfindung kein Augenschein nötig. 7. Kosten