b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jede Baubewilligung müsse auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen und das Bauvorhaben verstosse gegen das Energieleitbild der Gemeinde D.________, gilt hingegen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 2 BauG muss für Bauvorhaben, die der gesetzlichen Ordnung entsprechen, die Baubewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall besteht mit anderen Worten ein Rechtsanspruch der Bauherrschaft und es darf insbesondere keine allgemeine Interessenabwägung verlangt werden.40 Das Energieleitbild der Gemeinde D.________ hat schliesslich – soweit ersichtlich – keine rechtsverbindliche Wirkung.41