a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG39 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, scheidet eine (umfassende) inhaltliche Beurteilung der Beschwerdesache durch die BVD aus verschiedenen Gründen aus. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 35 Vgl. Vorakten, pag. 54 ff. 36 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern