c) Es mag zwar sein, dass die Sichtverhältnisse bei den Parkplätzen im nördlichen Bereich des Friedhofs mit dem teilweisen Abbruch der bestehenden Einfriedung insgesamt verbessert werden. Ob die Sichtverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 SG sowie den als Entscheidhilfe heranzuziehenden VSS-Normen (vgl. insbesondere die VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung» sowie die VSS-Norm 40 273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene») genügen, ist jedoch fraglich.36 Es fehlt diesbezüglich insbesondere ein Sichtbermenplan.