a) Der Anschluss einer privaten Zufahrt an das öffentliche Strassennetz bedarf gemäss Art. 85 SG33 der Zustimmung des zuständigen Gemeinwesens. Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung des Anschlusses sowie dessen gesteigerte Benutzung. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (insbesondere der Verkehrssicherheit) entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben.34