Daran ändert auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr (als Strassenpolizeibehörde) auf der K.________gasse keine Sicherheitsdefizite oder Unfälle bekannt seien, nichts. Es ist wiederum aber nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelinstanz erstmals die entsprechenden (Sachverhalts-)Abklärungen vorzunehmen bzw. die dazu nötigen Fachberichte einzuholen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nachfolgende Erwägung). 5. Strassenanschluss; Verkehrssicherheit