ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BauV). Schliesslich darf die Steigung von Erschliessungsstrassen in der Strassenachse grundsätzlich höchstens 12 Prozent betragen (Art. 9 Abs. 1 BauV).31