Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. Diese sind nach Massgabe der Verkehrsbelastung zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 BauV). So soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV), andererseits höchstens 5 m, bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m betragen (Art. 7 Abs. 4 BauV). Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BauV).