Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen; besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Für die 30 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 10 mit Hinweisen. 10/14 BVD 110/2022/3