c) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Erschliessungsstrassen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauG). Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen, die für neue Erschliessungen aufgestellt sind. Das trifft gemäss Art. 5 Bst. b BauV zu für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen.