Der Beschwerdeführer kann aus Art. 9 Abs. 1 GBR folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 GBR, der Vorschriften betreffend den Erhalt der bestehenden Grünsubstanz bei Projekten im Strassenraum enthält (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3d).