b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 GBR sind Strassenplanung und Strassenbau auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs und der weiteren Nutzungen auszurichten; dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Vorliegend geht es aber weder um eine Strassenplanung noch um einen Strassenbau, sondern um die Frage, ob die geplanten Parkplätze insbesondere hinsichtlich des zu erwartenden Mehrverkehrs strassenmässig genügend erschlossen sind bzw. ob die Vorinstanz sich genügend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 9 Abs. 1 GBR folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.