a) Der Beschwerdeührer rügt, die geplanten Parkplätze würden zu einer massgeblichen Verkehrszunahme führen, insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Parkplätze nicht nur von Friedhofsbesuchenden, sondern auch von der Allgemeinheit benutzt werden könnten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verkehrssicherheit näher zu prüfen, was jedoch gemäss Art. 9 GBR zwingend nötig gewesen wäre. Bei der nördlichen Zufahrt zum Friedhof (K.________gasse) handle es sich um eine Quartierstrasse, die hauptsächlich dem Langsamverkehr diene.