Der Friedhof bildet nach dem Gesagten einen Teil des östlichen Abschlusses des Landschaftsschutzgebiets Nr. 2. Die Vorinstanz hätte diesem Umstand bei ihrer Beurteilung folglich besondere Beachtung schenken müssen.28 Dies gilt umso mehr, als mit dem Bauvorhaben auch ein beträchtlicher Teil der bestehenden nördlichen Einfriedung (Sockelmauer, Zaun und Hecke) abgebrochen bzw. entfernt werden soll, mithin ein markanter und vom Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 aus gut sichtbarer Teil des Friedhofs.29 4. Strassenmässige Erschliessung; Mehrverkehr 25 Für die entsprechenden Bestimmungen nach der neuen baurechtlichen Grundordnung siehe Art. 23 Abs. 3, 5 und 6