e) Ebenfalls unberücksichtigt im angefochtenen Entscheid blieb der Umstand, dass an den Friedhof und insbesondere an den Bereich, wo die neuen Parkplätze erstellt werden sollen, ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt und zwar sowohl nach dem aktuell gültigen als auch nach dem neuen Schutzzonenplan (Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 «G.________»). Dessen Charakter wird im Anhang II zum GBR bzw. Anhang 4 zum nGBR wie folgt beschrieben: