dabei kann es sich um Einzelbäume, Baumreihen, Grünstreifen, Niederhecken usw. handeln. Art. 12 Abs. 3 GBR bestimmt, dass bei Überbauungen auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken besondere Rücksicht zu nehmen ist und bei Beseitigungen Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind; dabei sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. Die versiegelten Flächen sind zudem auf das notwendige Minimum zu beschränken (Art. 12 Abs. 4 GBR).25 Im Übrigen hat sich die Gemeinde D.________ im Jahr 2019 ein Biodiversitätskonzept erstellen lassen.