Schliesslich gilt zu beachten, dass auch das aktuell gültige GBR Vorschriften enthält, die von der Vorinstanz eine vertieftere Auseinandersetzung verlangt hätten bezüglich der mit den geplanten Parkplätzen verbundenen Eingriffen in den bestehenden Grünraum. So ist gemäss Art. 9 Abs. 2 GBR bei allen Projekten im Strassenraum darauf zu achten, dass die bestehende Grünsubstanz erhalten bleibt oder ersetzt wird bzw. neue Elemente eingebracht werden; dabei kann es sich um Einzelbäume, Baumreihen, Grünstreifen, Niederhecken usw. handeln.