Es bedarf diesbezüglich jedoch vertiefter Abklärungen und einer Interessenabwägung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Art. 16 Abs. 3 BauG die Beseitigung von für das Orts- oder Landschaftsbild wertvollen Bäumen im Hinblick auf die Erstellung von Abstellplätzen untersagt.24 Die blosse Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gemeinde insgesamt die Zahl der Bäume erhöhe (gemäss Beschwerdegegnerin seien als Ersatz für die zu fällenden sieben Bäume bereits vorgängig 16 Rosskastanien «Herbstpracht» in unmittelbarer Nähe gepflanzt