Die neue baurechtliche Grundordnung (inkl. Schutzzonenplan und nGBR) ist vorliegend gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BauG zu beachten, da diese bei der Baugesuchseinreichung am 17. Juni 2021 bereits öffentlich aufgelegen hat (vom 14. Mai 2021 bis 14. Juni 2021). Die neue baurechtliche Grundordnung schliesst eine Fällung bzw. einen Ersatz geschützter Bäume zwar nicht aus. Es bedarf diesbezüglich jedoch vertiefter Abklärungen und einer Interessenabwägung.