Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen (Abs. 2). Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind schliesslich in Rücksprache mit der Gemeinde durch den Bewirtschafter oder den Grundeigentümer zu ersetzen; der Ersatz muss zielkonform an derselben Stelle oder in der Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten erfolgen (Abs. 3).