__ vom 26. November 1995 ist nicht der gesamte Friedhof als Baumgruppe verzeichnet, sondern lediglich einzelne Baumgruppen innerhalb der Parzelle Nr. I.________; diese befinden sich – soweit ersichtlich – jedoch nicht im Bereich der geplanten Parkplätze. Gemäss Art. 48 nGBR sind die im Schutzzonenplan eingezeichneten Baumgruppen aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt (Abs. 1). Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen (Abs. 2).