Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich Parkplatzbedarf lediglich auf Art. 22 BauG, wonach bei öffentlichen Anlagen Vorkehrungen für Behinderte zu treffen seien, sowie auf den Entscheid des Grossen Gemeinderats von D.________ vom 19. März 2021, mit welchem der Kredit für die Erstellung der Parkplätze genehmigt worden sei und welcher den Bedarf an zusätzlichen Parkplätzen bestätigen würde. Im vorinstanzlichen Verfahren ist keine Parkplatzbedarfsberechnung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine solche eingereicht; diese erfolgte gestützt auf die VSS-Norm 40 281.22