Für nicht geregelte Nutzungsarten ist gemäss Art. 52 Abs. 4 BauV die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden. Vorliegend betrifft dies insbesondere die VSS-Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen». Diese sieht in Ziffer 10.1, Tabelle 1 als Richtwert für Friedhöfe 1 Parkplatz pro 1000 m2 Fläche und für Kirchen, Moscheen und Synagogen 1 Parkplatz pro 10 Besucherplätze vor.