Die Bauverordnung regelt die Bandbreiten für die Nutzungsarten «Wohnen» und «übrige Nutzungen». Bei Letzteren unterscheidet sie die Kategorien «Restaurant», «Einkaufen, Freizeit, Kultur», «Hotel», «Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen», «Spital, Heim» sowie «Schule» (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV). Die Berechnung des Parkplatzbedarfs für Friedhöfe ist in der Bauverordnung nicht explizit geregelt und die Friedhofsnutzung kann auch keiner der erwähnten Kategorien zugeordnet werden. Für nicht geregelte Nutzungsarten ist gemäss Art.