50 Abs. 2 BauV). Die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse verschiedener Betriebe oder Betriebszweige werden berücksichtigt (vgl. Art. 17 Abs. 2 BauG).