Die Parkplatzpflicht ist gleichzeitig ein Recht, innerhalb der Normen der Bauverordnung Parkplätze zu erstellen: Solange die nach den Normen der Bauverordnung zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, können Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten verlangen, dass ihnen zusätzliche Abstellplätze bewilligt werden, auch wenn in der Nähe genügend öffentliche Parkplätze vorhanden wären.19