Parkplätze sind, soweit sie nicht eine eigene planerische Grundlage haben, immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlagen zuzuordnen und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Ohne bestimmte Zuordnung (z.B. zur Vermietung an beliebige Dritte) dürfen keine Parkplätze erstellt werden, denn das würde die vom Gesetzgeber geforderte Beschränkung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BauG und Art. 50 ff. BauV17) unterlaufen.18 Die Parkplatzpflicht ist gleichzeitig ein Recht, innerhalb der Normen der Bauverordnung Parkplätze zu erstellen: