Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit den pauschalen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufriedengegeben, ohne eigene Abklärungen dazu zu treffen, ob die geplanten Parkplätze überhaupt nötig seien, um die Bedürfnisse der Friedhofsbesuchenden zu erfüllen und ob die bestehenden Bäume hierfür entfernt werden dürften. Der angefochtene Entscheid verletze damit wesentliche Rechtsgrundsätze bezüglich der Erstellung von Parkplätzen. Das Baugesuch bzw. der angefochtene Entscheid sei derart mangelhaft, dass er nicht im Beschwerdeverfahren