Offensichtlich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem eigentlichen Problem befassen wollen. So befinde sich der Friedhof in einem landschaftlich wertvollen Gebiet und bilde den Abschluss eines kommunalen Landschaftsschutzgebietes. Es handle sich dabei um die grösste zusammenhängende Freifläche von D.________, die besonderen Schutz geniesse. Die Entfernung der betreffenden Bäume zwecks Schaffung von Parkraum sei somit ausgeschlossen.