Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass insbesondere für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt werden dürften. Die Vorinstanz hätte folglich vertiefte Abklärungen vornehmen müssen, ob der bestehende Baumbestand, der für die Schaffung der geplanten Parkfelder beseitigt werden solle, wertvoll für das Orts- oder Landschaftsbild sei. Der pauschale Hinweis im angefochtenen Entscheid, wonach Waldföhren primär in den Wald gehörten, zeuge von wenig botanischer Sachkunde und mute beinahe zynisch an. Offensichtlich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem eigentlichen Problem befassen wollen.