Dies gelte umso mehr, als im Dorf und bei den umliegenden Schulanlagen genügend öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, die nur wenige Gehminuten vom Friedhof entfernt seien. Der Beschwerdegegnerin gehe es zudem nicht um die Schaffung von Behindertenparkplätzen, sondern um eine unzulässige, generelle Erweiterung der Parkierungsfläche. So hätte die Beschwerdegegnerin das Fehlen von speziell markierten Behindertenparkplätzen beim Friedhof durch entsprechende Bodenmarkierungen bei den bestehenden Parkplätzen beheben können anstatt mit der geplanten Parkplatzerweiterung und den damit verbundenen schädlichen baulichen Eingriffen.