Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden dürften und stets eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu bevorzugen sei. Der Friedhof sei grundsätzlich genügend durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, auch für gebehinderte sowie auf einen Rollstuhl angewiesene Personen. Es sei daher – mit wenigen Ausnahmen, für welche aber bereits 14 Parkplätze bestehen würden – niemand darauf angewiesen, direkt beim Friedhof parkieren zu können. Dies gelte umso mehr, als im Dorf und bei den umliegenden Schulanlagen genügend öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, die nur wenige Gehminuten vom Friedhof entfernt seien.