habe, genüge denn auch nicht, um die Zulässigkeit der Parkplätze zu begründen. Es gehe dabei nämlich nicht um eine politische, sondern um eine rechtliche Frage, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Die Vorinstanz hätte sich mit anderen Worten vertieft damit auseinandersetzen müssen, ob die geplante Parkplatzerweiterung rechtlich zulässig sei oder nicht.